zwischen
> nachstehend Auftraggeber genannt
und
Enloc Energy GmbH
Am Schießhaus 1-3
01067 Dresden
> nachstehend Auftragnehmer genannt (gemeinsam „Parteien" genannt)
Diese Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der im Hauptvertrag beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sämtliche in diesem Vertrag beschriebenen Verpflichtungen finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten (nachstehend auch „Daten" genannt) des Auftraggebers in Berührung kommen bzw. kommen können.
(1) In Bezug auf den konkreten Gegenstand des Auftrags wird auf die Leistungsvereinbarung im Hauptauftrag verwiesen. Gegenstand der Vereinbarung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber in dessen Auftrag und nach dessen Weisung im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag. Dazu zählen: Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder Vernichtung der Daten.
(2) Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
(1) Art und Zweck der Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber sowie die Kategorien betroffener Personen sind konkret beschrieben in der Leistungsvereinbarung der Parteien.
(2) Art der Daten und Kreis der Betroffenen
a) Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind insbesondere folgende Datenarten/-kategorien:
b) Der Kreis der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfasst insbesondere:
(3) Ort der Datenverarbeitung
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
(1) Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten des Auftraggebers vor Missbrauch und Verlust treffen, die den Anforderungen der entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen; diese Maßnahmen muss der Auftragnehmer auf Anfrage dem Auftraggeber und ggfs. Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen. Dieser Nachweis beinhaltet insbesondere die Umsetzung der aus Art. 32 DS-GVO (Sicherheit der Verarbeitung) resultierenden Maßnahmen.
(2) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
(3) Eine Darstellung dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen erfolgt in der Anlage 1 zu dieser Vereinbarung.
(1) Der Auftragnehmer darf, die im Auftrag verarbeiteten, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung sperren. Soweit eine betroffene Person sich dies- bezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
(2) Den entsprechenden Weisungen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer jederzeit und auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus Folge leisten.
(1) Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten u.a. gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO und StGB; insofern gewähr- leistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) Die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend § 88 TKG. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen, die auftragsgemäß auf Daten des Auftraggebers mittels Mittel der Telekommunikation wie Telefon oder E-Mail zugreifen können, auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten und über die sich daraus er- gebenden besonderen Geheimhaltungspflichten belehren.
b) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme wie folgt mitgeteilt: Tanja Rahn, E-Mail: info@datenschutz-rahn.de, Telefon: 0351 20869253. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
c) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten ein- schließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind, Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S.2 lit. C, 32 DS-DVO (gemäß Anlage 1).
d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
h) Soweit nach der DS-GVO vorgesehen, Führung eines Verzeichnisses der bei ihm stattfindenden Verarbeitungstätigkeiten im Sinne des Art. 30 DS-GVO. Er stellt dieses auf Anforderung dem Auftraggeber und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung.
i) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.
(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber wird in seinem Verantwortungsbereich dafür Sorge tragen, dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen für die Verarbeitung der Daten) geschaffen wer- den, damit der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen rechtsverletzungsfrei erbringen kann.
(2) Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33, 34 DS-GVO resultierenden Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Für die Durchführung von Fernzugriffen bei der Installation, Prüfung und/ oder Wartung der im Hauptvertrag bezeichneten Software oder von Datenverarbeitungsanlagen oder bei Fernzugriffen für andere Dienstleistungen gelten ergänzend folgende Rechte/Pflichten des Auftraggebers/ Auftragnehmers: Dem Auftraggeber obliegen die aus Art. 33, 34 DS-GVO resultierenden Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. den von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Betroffenen.
a) Fernzugriffe im Rahmen von Installations-, Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden erst nach Freigabe durch den jeweiligen Berechtigten / zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt.
b) Fernzugriffe im Rahmen von Installations-, Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden, sofern hierbei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers ausgeführt.
c) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers verwenden angemessene Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren.
d) Fernzugriffe im Rahmen von Installations-, Prüfungs- und/oder Wartungsarbeiten werden dokumentiert und protokolliert. Der Auftraggeber ist berechtigt, Prüfungs- und Wartungsarbeiten vor, bei und nach Durchführung zu kontrollieren. Bei Fernzugriffen ist der Auftraggeber - soweit technisch möglich - berechtigt, diese von einem Kontrollbildschirm aus zu verfolgen und jederzeit abzubrechen.
e) Der Auftragnehmer wird von den ihm eingeräumten Zugriffsrechten nur in dem Umfang - auch in zeitlicher Hinsicht - Gebrauch machen, wie dies für die ordnungsgemäße Durchführung der beauftragten Arbeiten notwendig ist.
f) Soweit bei der Leistungserbringung Tätigkeiten zur Fehleranalyse erforderlich sind, bei denen eine Kenntnisnahme (z. B. auch lesender Zugriff) oder ein Zugriff auf Wirkdaten (Produktions-/Echtdaten) des Auftraggebers notwendig ist, wird der Auftragnehmer die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen.
g) Tätigkeiten zur Fehleranalyse, bei denen ein Datenabzug der Wirkbetriebsdaten erforderlich ist, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers. Bei Datenabzug der Wirkbetriebsdaten wird der Auftragnehmer diese Kopien, unabhängig vom verwendeten Medium, nach Bereinigung des Fehlers löschen. Wirkdaten dürfen nur zum Zweck der Fehleranalyse und ausschließlich auf dem bereitgestellten Equipment des Auftraggebers oder auf solchem des Auftragnehmers verwendet werden, sofern die vorherige Einwilligung des Auftraggebers vorliegt. Wirkdaten dürfen nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers auf mobile Speichermedien (PDAs, USB-Speichersticks oder ähnliche Geräte) kopiert werden.
(1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2 bis 4 DS-GVO zu:
(3) Ein Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers ist zulässig, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Absicht eines solchen Wechsels informiert. Der Auftraggeber kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich Einspruch gegen den geplanten Wechsel erheben. In Abwesenheit eines solchen Einspruchs gilt der Wechsel als genehmigt, es sei denn, eine vertragliche Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 2 bis 4 DS-GVO wird benötigt.
(4) Der Auftragnehmer darf weitere Unterauftragnehmer (Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
(5) Ist der Auftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung befugt, die Dienste eines Unterauftragnehmers in Anspruch zu nehmen, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Auftraggebers auszuführen, so werden diesem Unterauftragnehmer im Wege eines Vertrags dieselben Pflichten auferlegt. die in dieser Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages sowie den in dieser Auftragsdaten-Vereinbarung beschriebenen Kontroll- und Überprüfungsrechten des Auftraggebers. Hierbei müssen ferner hinreichend Garantien dafür geboten werden, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen der DS-GVO erfolgt.
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oderdurch einen im Einzelfall zu benennenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, sachkundigen Dritten, der nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer stehen darf, durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb, zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach Art. 28 DS-GVO zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. Der Nach- weis solcher Maßnahmen kann insbesondere durch genehmigte Verhaltensregeln, aktuelle Testate und Berichte (z.B. des Wirtschaftsprüfers, Datenschutzbeauftragten) ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 40 DS-GVO oder ein anderes geeignetes Zertifizierungsverfahren erfolgen.
(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherigen Konsultationen.
Hierzu gehören u.a.:
a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maß- nahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
c) die Verpflichtung, den Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
(2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
(1) Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers. Ausgenommen hiervon sind Sachverhalte, in denen dem Auftragnehmer eine Verarbeitung aus zwingenden rechtlichen Gründen auferlegt wird. Der Auftragnehmer unterrichtet, soweit ihm möglich, in derartigen Situationen den Auftraggeber vor Beginn der Verarbeitung über die entsprechenden rechtlichen Anforderungen.
(2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
(3) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(4) Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers werden gesondert genannt.
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: Jörn Stange, Geschäftsführer
Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle: adv@enloc.de, +49 (351) 41888 440
Enloc Port GmbH, Am Schießhaus 1-3 in 01067 Dresden
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
(1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
(2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber - spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung - hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unter- lagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzu- legen.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, an den vertragsgegenständlichen Daten sowie an evtl. vorhandenen Datenträgern wird ausgeschlossen.
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer haften für den Schaden, der durch eine nicht der DS-GVO entsprechende Verarbeitung verursacht wird gemeinsam im Außenverhältnis gegenüber der jeweiligen betroffenen Person.
(2) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf einer von ihm durchgeführten Verarbeitung beruhen, bei der
a) er den aus der DS-GVO resultierenden und speziell für Auftragsverarbeiter auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
b) er unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers handelte oder
c) er gegen die rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers gehandelt hat.
(3) Soweit der Auftraggeber zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff auf den Auftragnehmer vorbehalten.
(4) Im Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haftet der Auftragnehmer für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden jedoch nur, wenn er
a) seinen ihm speziell durch die DS-GVO auferlegten Pflichten nicht nachgekommen ist oder
b) unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
(5) Weitergehende Haftungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt.
(1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlichen im Sinne der DS-GVO liegen.
(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
(4) Mit Abschluss dieser Vereinbarung tritt die Auftragsdatenvereinbarung der Parteien vom 01.03.2022 außer Kraft.
(1) Zugangskontrolle
• Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Sicherheitsschlösser, Transponder und elektrische Türöffner, Wachschutz, Alarmanlagen
• Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei- Faktor-Authentifizierung, Nichtzulassen von Datenträgern; ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern, Einsatz von Aktenvernichtern, Einsatz von Standleitungen bzw. VPN-Tunneln, Verschlüsselung mobiler Datenträger
(2) Zugriffskontrolle
• Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen; Passwortrichtlinie Trennungskontrolle
• Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unter- schiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing
(3) Pseudonymisierung
• Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen
(1) Weitergabenkontrolle
• Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, z.B.: Verschlüsselung (S/MIME), Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur
(2) Eingabekontrolle
• Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenmanagement
(1) Verfügbarkeitskontrolle
• Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne
(2) Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS- GVO)
• Backup und Recoverykonzept (Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort)
(1) Datenschutz-Management
(2) lncident-Response-Management
(3) Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO)
(4) Auftragskontrolle
• Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B. eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen
• Die Mitarbeiter werden schriftlich auf das Datengeheimnis gemäß Art. 2 Abs. 3 lit. b DS-GVO verpflichtet
• Die Mitarbeiter werden schriftlich auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG verpflichtet