Auf dieser Seite stellen wir Ihnen alle relevanten Informationen zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) bereit, welches am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz regelt die gerechte Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietern und Mietern, orientiert an ihren jeweiligen Einflussmöglichkeiten auf den CO2-Ausstoß von Gebäuden.
Ziel ist es, sowohl die Mieter als auch die Vermieter zu einem energieeffizienten Verhalten zu motivieren und somit zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beizutragen.
Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe zur Wärmeerzeugung genutzt werden, und regelt die Aufteilung der CO2-Kosten im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern. Es betrifft sowohl die direkten Kosten des Brennstoffverbrauch als auch die Kosten für die Lieferung von Wärme oder Warmwasser.
Brennstoff- und Wärmelieferanten sind verpflichtet, auf ihren Rechnungen spezifische Informationen zu den CO2-Emissionen und -Kosten auszuweisen. Hierzu zählen unter anderem die Emissionsmenge in Kilogramm CO2 und der Preisbestandteil der CO2-Kosten.
Die Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt anhand des spezifischen CO2-Ausstoßes des Gebäudes oder der Wohnung. Der Vermieter berechnet hierzu den CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Die Kostenverteilung zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach festgelegten Aufteilungsverhältnissen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen werden das Gesetz evaluieren und dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vorlegen.
Ein zehnstufiges Stufenmodell, das sich am realen Energieverbrauch der Gebäude orientiert, regelt die Aufteilung der CO2-Kosten. Dieses Modell sieht vor, dass Vermieter bei Gebäuden mit geringer Energieeffizienz (über 52 kg CO2-Ausstoß pro m² und Jahr) einen Großteil, bis zu 95 Prozent, der CO2-Kosten tragen. Im Gegensatz dazu werden bei Gebäuden mit hoher Energieeffizienz (weniger als 12 kg CO2 pro m² und Jahr, entsprechend dem Effizienzhausstandard EH 55) die CO2-Kosten komplett den Mietern zugeschrieben.
Diese Regelung, die für Wohn- sowie gemischt genutzte Gebäude gilt, wird ergänzt durch spezifische Vorschriften für Wohn- und Nichtwohngebäude sowie durch Ausnahmen bei bestimmten rechtlichen Einschränkungen. Die Aufteilung der CO2-Kosten muss in der Heizkostenabrechnung transparent gemacht werden. Bei Nichtbefolgung des Gesetzes haben Mieter das Recht, einen Teil ihrer Heizkosten zu reduzieren. Die gestaffelte Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG fördert somit Investitionen in energieeffiziente Maßnahmen und ein umweltbewusstes Verhalten, um den CO2-Fußabdruck im Wohnsektor zu verringern.
Für Nichtwohngebäude regelt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz gemäß § 8 CO2KostAufG eine initiale 50/50-Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Diese Regelung findet Anwendung auf Gebäude, die mindestens zur Hälfte gewerblich genutzt werden, wobei Gebäude mit genau gleicher Aufteilung zwischen Wohn- und Gewerbefläche als Nichtwohngebäude klassifiziert werden.
Bis zur Einführung eines Stufenmodells im Jahr 2025, das eine differenzierte Kostenaufteilung vorsehen wird, gilt die pauschale Regelung, bei der beide Parteien die CO2-Kosten gleichmäßig tragen. Vertragsparteien haben jedoch die Möglichkeit, über die Mietkosten eine individuelle Aufteilung der CO2-Kosten zu vereinbaren, solange dies im Rahmen der Vertragsfreiheit erfolgt.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), in Kraft seit dem 1. Januar 2023, bietet eine umfassende Regelung für eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern. Ziel des Gesetzes ist es, durch die Schaffung von Anreizen für energieeffizientes Verhalten und die Investition in klimafreundlichere Heizsysteme, die Treibhausgasemissionen im Bereich der Gebäude zu reduzieren. Es findet Anwendung auf Gebäude, die fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung verwenden, wobei die CO2-Kosten basierend auf dem spezifischen CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr berechnet werden.
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